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GTC

General Terms and Conditions of Sale – The Mechatronics Engineers 


Altenberg, as of 2019


1.Scope

1.1. These terms and conditions apply between us, CSD e.U., and natural or legal persons (referred to as "customers") for the current legal transaction and for all future transactions, even if they are not expressly referenced in subsequent supplemental or follow-up agreements.

1.2. The current version of our GTC at the time of contract conclusion, available on our website at www.unilight.at, shall apply.

1.3. We contract exclusively based on our GTC.

1.4. Customer terms and conditions or amendments to our GTC require our express written consent to be valid.

1.5. Customer terms and conditions will not be recognized even if we do not explicitly object to them upon receipt.

 

2. Offers and Contract Conclusion

2.1. Our offers are non-binding.

2.2. Commitments, assurances, and guarantees made by us, or agreements deviating from these GTC in connection with the contract conclusion, become binding only upon our written confirmation.

2.3. Information about our products and services provided in catalogs, price lists, brochures, advertisements at trade fairs, circulars, promotional mailings, or other media (informational material) that are not attributable to us must be disclosed by the customer if they form the basis for their decision to place an order. In such cases, we can address the accuracy of this information. If the customer fails to meet this obligation, such information will be deemed non-binding unless explicitly included in the contract.

2.4. Cost estimates are non-binding and subject to fees.

 

3. Prices

3.1. Price indications do not constitute flat rates. 

3.2. For services ordered by the customer that are not covered by the original agreement, reasonable compensation shall be owed unless otherwise agreed upon.

3.3. Prices are exclusive of the applicable statutory VAT and ex-warehouse. Costs for packaging, transportation, loading, and shipping, as well as customs duties and insurance, are borne by the customer. We are obligated to take back packaging only if expressly agreed upon.

3.4. The proper and environmentally sound disposal of old materials is the customer’s responsibility. If we are separately commissioned to do so, the customer shall compensate us for this to a reasonable extent, unless otherwise agreed.

3.5. For electronic products sent abroad, customers may return them to us for disposal. Shipping costs are borne by the customer.

3.5. We are entitled to adjust agreed prices  

      in cases of changes of at least 5% in:

a)  Wage costs due to legislation, regulations, collective agreements, or company agreements, or

b) Other cost factors necessary for the provision of services, such as procurement costs for materials used, based on recommendations from parity commissions or changes in national or global market prices for raw materials, exchange rates, etc., since the conclusion of the contract. The adjustment will be made to the extent that the actual production costs at the time of contract conclusion differ from those at the time of actual service provision, provided that we are not in default.

3.7. Travel, daily allowances, and accommodation costs will be charged separately. Travel times count as working hours..

 

5. Payment

5.1. One-third of the payment is due upon contract conclusion, one-third upon commencement of services, and the remaining balance upon service completion unless otherwise agreed. 

5.2. A discount deduction requires an explicit written agreement. 

5.3. Payment allocations made by the customer on transfer slips are not binding on us. 

5.4. If the customer delays payments in contractual relationships with us, we are entitled to suspend our obligations under this contract until the customer fulfills their obligations.

5.5. In such cases, we reserve the right to demand an immediate payment for all ongoing business affairs may with the customer. 

5.6. In the event of payment delays for even one partial service, discounts or deductions are forfeited and added to the invoice to its full extend.

5.7. The customer is obligated to reimburse us for necessary and appropriate costs incurred for debt collection (reminder fees, collection fees, attorney fees, etc.) in case of payment delay from their side.

5.8. Customers may only claims a compensation from us if they are legally established or acknowledged by us.

 

6. Bonitätsprüfung

6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes übermittelt werden dürfen.

 

7. Mitwirkungspflichten den Kunden

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald

a) alle technischen Einzelheiten geklärt sind,

b) der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat,

c) wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben, und

d) der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichtungen, insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.

7.2. Der Kunde haftet dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.

7.3. Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.

7.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.

8. Leistungsausführung

8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

8.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

8.3. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsaus-führung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hiedurch können Überstunden notwendig werden

und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

8.4. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

8.5. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.

 

 

9. Liefer- und Leistungsfristen

9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Fomvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlchkeit.

9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungs-pflichten gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 3% des Rechnungsbetrages je begonnenem Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hievon unberührt bleibt.

9.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

 

10. Gefahrtragung und Versendung

10.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald wir den Kaufgegen-stand/das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, oder diese bzw Material und Geräte an einen Frachtführer oder Transporteur übergeben. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Kunden.

10.2. Der Kunde genehmigt jede sachgemäße Versandart. Wir verpflich-ten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen.

10.3. Wir sind berechtigt, bei Versendung die Verpackungs- und Versand-kosten sowie das Entgelt per Nachnahme beim Kunden einheben zu lassen, sofern der Kunde mit einer Zahlung aus der mit uns bestehenden Geschäftsbeziehung in Verzug ist oder ein mit uns vereinbartes Kredit-limit überschritten wird.

10.4. Für die Sicherheit der von uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte ist der Kunde verantwortlich. Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.

 

11. Annahmeverzug

11.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien ander-weitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführ-ung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

11.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr gemäß Punkt 9.4 zusteht.

11.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 60% des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen.

11.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.

 

12. Eigentumsvorbehalt

12.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

12.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten.

12.3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

12.4. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres

Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.

12.5. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

12.6. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

12.7. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.

12.8. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigen-tumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.

 

13. Schutzrechte Dritter

13.1. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

13.2. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftrag-gebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

13.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.

13.4. Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

14. Unser geistiges Eigentum

14.1. Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

14.2. Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfäl-tigung, Veröffentlichung und Zur Verfügungstellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung,Bearbeitung oder Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

14.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

 

15. Gewährleistung

15.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe.

15.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbar-ung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an dem der Kunde die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen.

15.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.

15.4. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.

15.5. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich (spätestens nach 7 Werktagen) am Sitz unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich be-kannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies tunlich ist.

15.6. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

15.7. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Unter-suchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.

15.8. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Tran-sport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeits-kräfte, Energie und Räume beizustellen und gemäß Punkt 7. mitzuwirken.

15.9. Zur Mängelbehebung eines dezidierten Fehlers sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

15.10. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

15.11. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeich-nungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

15.12. Keinen Mangel begründet der Umstands, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.

15.13. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke uä nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.

 

16. Haftung

16.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

16.2. Die Haftung ist beschränkt auf maximal den Waren- bzw. Rechnungswert.

16.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.

16.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

16.5. Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.

16.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsach-gemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.

16.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (zB Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung gegenüber dem Kunden insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versich-erungsprämie).

16.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insbesondere auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.

 

17. Salvatorische Klausel

17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

17.2. Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

 

18. Allgemeines

18.1. Es gilt österreichisches Recht.

18.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

18.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens DI Ulrich Rockstroh – CSD e.U.

18.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen

dem Auftragnehmer und Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich zuständige Gericht St. Pölten.

18.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.